2.3321
CH-UR
Artikel 44 Verordnung über die Organisation der Regierungs- und der Verwaltungstätigkeit (Organisationsverordnung) - Begriff
Die Direktionen - Zuständigkeitsordnung
Artikel 44 Organisationsverordnung · Begriff
1. Die Zuständigkeit zur Entscheidung bedeutet das Recht, im Verkehr nach aussen rechtsverbindlich zu handeln, zu entscheiden und Verfügungen zu erlassen.
2. Wo die Gesetzgebung von Zuständigkeit spricht, meint sie die Zuständigkeit zur Entscheidung.