Artikel 40 Verordnung über die Organisation der Regierungs- und der Verwaltungstätigkeit (Organisationsverordnung) - Aufgaben des Direktionsvorstehers: Leitung
Artikel 40 Organisationsverordnung · Aufgaben des Direktionsvorstehers: Leitung
1. Der Direktionsvorsteher leitet seine Direktion nach den Grundsätzen einer rechtmässigen, sachgerechten und rationellen Verwaltungsführung im Rahmen der vom Regierungsrat beschlossenen Zielsetzung.
2. Er erfüllt seine Aufgaben, indem er insbesondere
1. periodisch Aufgaben und Ziele der Direktion festlegt
2. die Planung und Budgetierung für die Direktion sicherstellt und überwacht
3. den Regierungsrat laufend über alle wichtigen Vorgänge aus dem Bereich der Direktion informiert und die dem Regierungsrat zustehenden Entscheidungen vorbereitet
4. die seinen Zuständigkeitsbereich betreffenden Beschlüsse des Regierungsrates vollzieht
5. die Tätigkeit der Ämter und Abteilungen der Direktion untereinander koordiniert
6. die Organisation der Direktion periodisch auf ihre Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit überprüft und dem Regierungsrat beantragt, sie den veränderten Erfordernissen anzupassen