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Artikel 4 Verordnung über die Organisation der Regierungs- und der Verwaltungstätigkeit (Organisationsverordnung) - Funktionen: Leitung der Kantonsverwaltung

Der Regierungsrat - Grundzüge
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Artikel 4 Organisationsverordnung · Funktionen: Leitung der Kantonsverwaltung

1. Der Regierungsrat sorgt für eine rechtmässige, leistungsfähige und rationelle Tätigkeit der gesamten Kantonsverwaltung.

2. Er bestimmt im Rahmen der Gesetzgebung die zweckmässige Organisation der Kantonsverwaltung und sorgt für die Koordination auf allen Ebenen der Kantonsverwaltung sowie zwischen dieser und andern Trägern von Verwaltungsaufgaben. Er regelt die Stellvertretung.

3. Er übt die regelmässige und systematische Aufsicht über die Kantonsverwaltung aus.

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