2.3321
CH-UR
Artikel 38 Verordnung über die Organisation der Regierungs- und der Verwaltungstätigkeit (Organisationsverordnung) - Gliederung, Zuteilung der Mitarbeiter
Die Direktionen - Organisation innerhalb der Direktionen
Artikel 38 Organisationsverordnung · Gliederung, Zuteilung der Mitarbeiter
1. Die Gliederung der Direktionen in Ämter und Abteilungen wird vom Regierungsrat vorgenommen. Er schafft hierüber das Organisationsreglement, das zu veröffentlichen ist.
2. Der Regierungsrat legt fest, wie viele Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter den einzelnen Verwaltungszweigen zur Verfügung stehen, damit diese ihre Aufgaben erfüllen können.