2.3321
CH-UR
Artikel 37 Verordnung über die Organisation der Regierungs- und der Verwaltungstätigkeit (Organisationsverordnung) - Ziel
Die Direktionen - Gliederung und Ziel
Artikel 37 Organisationsverordnung · Ziel
1. Die Direktionen und die ihnen unterstellten Ämter und Abteilungen sind so zu gliedern, dass sie eine rechtmässige, zweckmässige, haushälterische und leistungsfähige Verwaltung ermöglichen.