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Artikel 37 Verordnung über die Organisation der Regierungs- und der Verwaltungstätigkeit (Organisationsverordnung) - Ziel

Die Direktionen - Gliederung und Ziel
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Artikel 37 Organisationsverordnung · Ziel

1. Die Direktionen und die ihnen unterstellten Ämter und Abteilungen sind so zu gliedern, dass sie eine rechtmässige, zweckmässige, haushälterische und leistungsfähige Verwaltung ermöglichen.

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