2.3321
CH-UR
Artikel 36 Verordnung über die Organisation der Regierungs- und der Verwaltungstätigkeit (Organisationsverordnung) - Gliederung
Die Direktionen - Gliederung und Ziel
Artikel 36 Organisationsverordnung · Gliederung
1. Der Regierungsrat gliedert die Kantonsverwaltung in Direktionen.
2. Jede Direktion umfasst ein Amt oder mehrere Ämter.
3. Das Amt kann aus einer Abteilung oder aus mehreren Abteilungen bestehen.
4. Die hierarchische Gliederung der Kantonsverwaltung in Direktionen, Ämter und Abteilungen gilt unabhängig davon, wie die einzelnen Verwaltungseinheiten bezeichnet sind.
5. Dieser Gliederung unterstehen nicht die selbständigen, die gemischtwirtschaftlichen und die privatrechtlichen Anstalten und Körperschaften, denen Verwaltungsaufgaben übertragen sind.