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2.3321 CH-UR

Artikel 30 Verordnung über die Organisation der Regierungs- und der Verwaltungstätigkeit (Organisationsverordnung) - Direktionsvorsteher

Der Regierungsrat - Die Mitglieder des Regierungsrates
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Artikel 30 Organisationsverordnung · Direktionsvorsteher

1. Jedes Mitglied des Regierungsrates leitet eine oder mehrere Direktionen. Der Landammann leitet zusätzlich das Landammannamt.

2. Für jeden Direktionsvorsteher ist ein anderes Mitglied als Stellvertreter zu bezeichnen.

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