2.3321
CH-UR
Artikel 30 Verordnung über die Organisation der Regierungs- und der Verwaltungstätigkeit (Organisationsverordnung) - Direktionsvorsteher
Der Regierungsrat - Die Mitglieder des Regierungsrates
Artikel 30 Organisationsverordnung · Direktionsvorsteher
1. Jedes Mitglied des Regierungsrates leitet eine oder mehrere Direktionen. Der Landammann leitet zusätzlich das Landammannamt.
2. Für jeden Direktionsvorsteher ist ein anderes Mitglied als Stellvertreter zu bezeichnen.