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Artikel 3 Verordnung über die Organisation der Regierungs- und der Verwaltungstätigkeit (Organisationsverordnung) - Funktionen: Führungsaufgaben

Der Regierungsrat - Grundzüge
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Artikel 3 Organisationsverordnung · Funktionen: Führungsaufgaben

1. Der Regierungsrat nimmt die Führungsaufgaben wahr, indem er insbesondere

1. im Rahmen der Verfassung und der Gesetzgebung die hauptsächlichsten Ziele des staatlichen Handelns festlegt

2. die für den Kanton und die Region bedeutsamen Entwicklungen beobachtet, beurteilt und rechtzeitig zweckmässige Vorkehren anordnet

3. die staatliche Aktivität in allen Bereichen in zweckmässigem Umfang plant

4. die Koordination der staatlichen Tätigkeit auf Regierungsebene sicherstellt

5. den Kanton nach innen und aussen vertritt

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