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Artikel 28 Verordnung über die Organisation der Regierungs- und der Verwaltungstätigkeit (Organisationsverordnung) - Vorsorgliche Massnahmen, Präsidialverfügungen

Der Regierungsrat - Der Landammann
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Artikel 28 Organisationsverordnung · Vorsorgliche Massnahmen, Präsidialverfügungen

1. In dringlichen Fällen ordnet der Landammann vorsorgliche Massnahmen an.

2. Ist die Einberufung einer Sitzung oder die Durchführung eines ausserordentlichen Verfahrens nicht möglich, entscheidet der Landammann anstelle des Regierungsrates.

3. Seine Verfügungen sind dem Regierungsrat nachträglich zu unterbreiten und als Beschluss ins Protokoll aufzunehmen.

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