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Artikel 27 Verordnung über die Organisation der Regierungs- und der Verwaltungstätigkeit (Organisationsverordnung) - Aufgaben

Der Regierungsrat - Der Landammann
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Artikel 27 Organisationsverordnung · Aufgaben

1. Der Landammann leitet die Tätigkeit des Regierungsrates.

2. Er wacht darüber, dass der Regierungsrat seine Aufgaben rechtzeitig erkennt, sachgerecht in Angriff nimmt, aufeinander abstimmt und innert nützlicher Frist erledigt.

3. Insbesondere ist der Landammann verantwortlich für

1. die zentrale Planung, Koordination und Kontrolle der Regierungstätigkeit

2. die Koordination unter den Direktionen

3. die Koordination mit den Aufgaben und Arbeiten des Landrates und der Gemeinden

4. die Vertretung des Regierungsprogrammes und des Rechenschaftsberichtes vor dem Landrat

4. Der Landammann vertritt den Regierungsrat, sofern diese Aufgabe nicht dem Regierungsrat als Kollegialbehörde zufällt oder auf einzelne Mitglieder des Regierungsrates übertragen wird.

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