2.3321
CH-UR
Artikel 24 Verordnung über die Organisation der Regierungs- und der Verwaltungstätigkeit (Organisationsverordnung) - Ausserordentliche Verfahren
Der Regierungsrat - Der Regierungsrat als Kollegium - Verhandlungsordnung
Artikel 24 Organisationsverordnung · Ausserordentliche Verfahren
1. In dringenden Fällen kann der Landammann ausserordentliche Verfahren der Kollegialverhandlung anordnen, wie Zirkulationsbeschlüsse, Telefonkonferenzen und anderes.
2. Solche Beschlüsse sind jenen des ordentlichen Verfahrens gleichgestellt; sie sind ins nächste Sitzungsprotokoll aufzunehmen.