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Artikel 24 Verordnung über die Organisation der Regierungs- und der Verwaltungstätigkeit (Organisationsverordnung) - Ausserordentliche Verfahren

Der Regierungsrat - Der Regierungsrat als Kollegium - Verhandlungsordnung
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Artikel 24 Organisationsverordnung · Ausserordentliche Verfahren

1. In dringenden Fällen kann der Landammann ausserordentliche Verfahren der Kollegialverhandlung anordnen, wie Zirkulationsbeschlüsse, Telefonkonferenzen und anderes.

2. Solche Beschlüsse sind jenen des ordentlichen Verfahrens gleichgestellt; sie sind ins nächste Sitzungsprotokoll aufzunehmen.

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