2.3321
CH-UR
Artikel 23 Verordnung über die Organisation der Regierungs- und der Verwaltungstätigkeit (Organisationsverordnung) - Mehrheitsbeschluss
Der Regierungsrat - Der Regierungsrat als Kollegium - Verhandlungsordnung
Artikel 23 Organisationsverordnung · Mehrheitsbeschluss
1. Der Regierungsrat entscheidet mit Stimmenmehrheit.
2. Der Landammann stimmt nicht, ausser bei Wahlen. Er gibt den Stichentscheid. Bei Stimmengleichheit in Wahlgeschäften entscheidet das Los.