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Artikel 23 Verordnung über die Organisation der Regierungs- und der Verwaltungstätigkeit (Organisationsverordnung) - Mehrheitsbeschluss

Der Regierungsrat - Der Regierungsrat als Kollegium - Verhandlungsordnung
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Artikel 23 Organisationsverordnung · Mehrheitsbeschluss

1. Der Regierungsrat entscheidet mit Stimmenmehrheit.

2. Der Landammann stimmt nicht, ausser bei Wahlen. Er gibt den Stichentscheid. Bei Stimmengleichheit in Wahlgeschäften entscheidet das Los.

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