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Artikel 22 Verordnung über die Organisation der Regierungs- und der Verwaltungstätigkeit (Organisationsverordnung) - Stimmabgabe

Der Regierungsrat - Der Regierungsrat als Kollegium - Verhandlungsordnung
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Artikel 22 Organisationsverordnung · Stimmabgabe

1. Der Regierungsrat fasst seine Beschlüsse in offener Abstimmung, wenn er nicht für bestimmte Geschäfte das geheime Verfahren anordnet.

2. Bei Wahlen muss das geheime Verfahren durchgeführt werden, wenn zwei Mitglieder es verlangen.

3. Ein Beschluss kann rückgängig gemacht werden, wenn wenigstens vier Mitglieder zustimmen und keine Rechtskraft entgegensteht.

4. Abwesende Mitglieder können nicht stimmen.

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