2.3321
CH-UR
Artikel 21 Verordnung über die Organisation der Regierungs- und der Verwaltungstätigkeit (Organisationsverordnung) - Beschlussfähigkeit
Der Regierungsrat - Der Regierungsrat als Kollegium - Verhandlungsordnung
Artikel 21 Organisationsverordnung · Beschlussfähigkeit
1. Um gültig verhandeln zu können, müssen wenigstens vier Mitglieder des Regierungsrates anwesend sein.