Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2.3321 CH-UR

Artikel 21 Verordnung über die Organisation der Regierungs- und der Verwaltungstätigkeit (Organisationsverordnung) - Beschlussfähigkeit

Der Regierungsrat - Der Regierungsrat als Kollegium - Verhandlungsordnung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (54 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Artikel 21 Organisationsverordnung · Beschlussfähigkeit

1. Um gültig verhandeln zu können, müssen wenigstens vier Mitglieder des Regierungsrates anwesend sein.

← Artikel 20 Organisationsverordnung Verordnung über die Organisation der Regierungs- und der Verwaltungstätigkeit (Organisationsverordnung) - Stellung Artikel 22 Organisationsverordnung →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →