2.3321
CH-UR
Artikel 2 Verordnung über die Organisation der Regierungs- und der Verwaltungstätigkeit (Organisationsverordnung) - Funktionen: Übersicht
Der Regierungsrat - Grundzüge
Artikel 2 Organisationsverordnung · Funktionen: Übersicht
1. Der Regierungsrat erfüllt seine Aufgaben, indem er insbesondere
1. die Führungsaufgaben wahrnimmt
2. die Kantonsverwaltung leitet
3. bei der kantonalen und eidgenössischen Rechtsetzung mitwirkt
4. im Gesetzgebungsvollzug und in der Verwaltungsrechtspflege tätig ist
5. für die Verbindung der Behörden mit der Öffentlichkeit sorgt