Artikel 19a Verordnung über die Organisation der Regierungs- und der Verwaltungstätigkeit (Organisationsverordnung) - Offenlegung der Interessenbindungen
Artikel 19a Organisationsverordnung · Offenlegung der Interessenbindungen
1. Die Ratsmitglieder unterrichten zu Beginn der Amtsdauer, bei Neueintritt und bei Veränderungen schriftlich die Standeskanzlei über die Interessenbindungen, die das Amt betreffen könnten.
2. Offenzulegen sind insbesondere
a) Berufliche Tätigkeiten sowie Arbeitgeberin und Arbeitgeber
b) Tätigkeiten in Führungs- und Aufsichtsgremien von Unternehmungen, Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des privaten und des öffentlichen Rechts
c) Mehrheitsbeteiligungen an juristischen Personen des Privatrechts
d) andauernde Leitungs- und Beratungsfunktionen in kommunalen, kantonalen, nationalen oder internationalen Organisationen, Interessengruppen, Verbänden und Vereinen sowie
e) andere politische Ämter
3. Die Standeskanzlei erstellt ein öffentliches Register über die Angaben der Ratsmitglieder. Sie veröffentlicht die Interessenbindungen im Internet.
4. Das Berufsgeheimnis im Sinne des Schweizerischen Strafgesetzbuchs bleibt vorbehalten.