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Artikel 18 Verordnung über die Organisation der Regierungs- und der Verwaltungstätigkeit (Organisationsverordnung) - Weitere Teilnehmer

Der Regierungsrat - Der Regierungsrat als Kollegium - Verhandlungsordnung
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Artikel 18 Organisationsverordnung · Weitere Teilnehmer

1. Der Kanzleidirektor nimmt an den Verhandlungen des Regierungsrates mit beratender Stimme teil.

2. Der Regierungsrat zieht Angestellte und ausserhalb der Verwaltung stehende Sachkundige bei, wenn es zu seiner Information als angezeigt erscheint.

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