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Artikel 17 Verordnung über die Organisation der Regierungs- und der Verwaltungstätigkeit (Organisationsverordnung) - Vorsitz

Der Regierungsrat - Der Regierungsrat als Kollegium - Verhandlungsordnung
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Artikel 17 Organisationsverordnung · Vorsitz

1. Der Landammann leitet die Verhandlungen des Regierungsrates. Ist er verhindert, tritt der Landesstatthalter, und wenn auch dieser verhindert ist, das amtsälteste Mitglied des Regierungsrates an seine Stelle.

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