2.3321
CH-UR
Artikel 17 Verordnung über die Organisation der Regierungs- und der Verwaltungstätigkeit (Organisationsverordnung) - Vorsitz
Der Regierungsrat - Der Regierungsrat als Kollegium - Verhandlungsordnung
Artikel 17 Organisationsverordnung · Vorsitz
1. Der Landammann leitet die Verhandlungen des Regierungsrates. Ist er verhindert, tritt der Landesstatthalter, und wenn auch dieser verhindert ist, das amtsälteste Mitglied des Regierungsrates an seine Stelle.