2.3321
CH-UR
Artikel 16 Verordnung über die Organisation der Regierungs- und der Verwaltungstätigkeit (Organisationsverordnung) - Einberufung
Der Regierungsrat - Der Regierungsrat als Kollegium - Verhandlungsordnung
Artikel 16 Organisationsverordnung · Einberufung
1. Der Regierungsrat tritt zusammen, so oft die Geschäfte es erfordern.
2. Der Landammann beruft von sich aus oder auf Begehren zweier Mitglieder des Regierungsrates zu den Sitzungen ein.