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Artikel 16 Verordnung über die Organisation der Regierungs- und der Verwaltungstätigkeit (Organisationsverordnung) - Einberufung

Der Regierungsrat - Der Regierungsrat als Kollegium - Verhandlungsordnung
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Artikel 16 Organisationsverordnung · Einberufung

1. Der Regierungsrat tritt zusammen, so oft die Geschäfte es erfordern.

2. Der Landammann beruft von sich aus oder auf Begehren zweier Mitglieder des Regierungsrates zu den Sitzungen ein.

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