2.3321
CH-UR
Artikel 15 Verordnung über die Organisation der Regierungs- und der Verwaltungstätigkeit (Organisationsverordnung) - Direktionsanträge
Der Regierungsrat - Der Regierungsrat als Kollegium - Vorbereitung der Geschäfte
Artikel 15 Organisationsverordnung · Direktionsanträge
1. Direktionsanträge sind in der Regel schriftlich und in jener Form abzufassen, in welcher der Regierungsrat sie beschliessen soll.
2. Direktionsanträge zu Rechtserlassen und zu wichtigen Geschäften sind rechtzeitig jedem Mitglied des Regierungsrates und dem Kanzleidirektor zuzustellen.