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Artikel 14 Verordnung über die Organisation der Regierungs- und der Verwaltungstätigkeit (Organisationsverordnung) - Zuweisung der Geschäfte

Der Regierungsrat - Der Regierungsrat als Kollegium - Vorbereitung der Geschäfte
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Artikel 14 Organisationsverordnung · Zuweisung der Geschäfte

1. Die zuhanden des Regierungsrates einlaufenden Geschäfte sind dem Landammannamt oder einer Direktion zur Begutachtung und Antragstellung zu übergeben, sofern nicht eine direkte Erledigung angezeigt ist.

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