2.3321
CH-UR
Artikel 14 Verordnung über die Organisation der Regierungs- und der Verwaltungstätigkeit (Organisationsverordnung) - Zuweisung der Geschäfte
Der Regierungsrat - Der Regierungsrat als Kollegium - Vorbereitung der Geschäfte
Artikel 14 Organisationsverordnung · Zuweisung der Geschäfte
1. Die zuhanden des Regierungsrates einlaufenden Geschäfte sind dem Landammannamt oder einer Direktion zur Begutachtung und Antragstellung zu übergeben, sofern nicht eine direkte Erledigung angezeigt ist.