2.3321
CH-UR
Artikel 12 Verordnung über die Organisation der Regierungs- und der Verwaltungstätigkeit (Organisationsverordnung) - Mitteilung der Regierungsratsbeschlüsse
Der Regierungsrat - Der Regierungsrat als Kollegium - Allgemeine Bestimmungen
Artikel 12 Organisationsverordnung · Mitteilung der Regierungsratsbeschlüsse
1. Die Regierungsratsbeschlüsse werden den Beteiligten sowie den daran interessierten Behörden und Amtsstellen in der Regel durch Protokollauszug mitgeteilt.