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Artikel 12 Verordnung über die Organisation der Regierungs- und der Verwaltungstätigkeit (Organisationsverordnung) - Mitteilung der Regierungsratsbeschlüsse

Der Regierungsrat - Der Regierungsrat als Kollegium - Allgemeine Bestimmungen
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Artikel 12 Organisationsverordnung · Mitteilung der Regierungsratsbeschlüsse

1. Die Regierungsratsbeschlüsse werden den Beteiligten sowie den daran interessierten Behörden und Amtsstellen in der Regel durch Protokollauszug mitgeteilt.

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