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Artikel 11 Verordnung über die Organisation der Regierungs- und der Verwaltungstätigkeit (Organisationsverordnung) - Unterzeichnung

Der Regierungsrat - Der Regierungsrat als Kollegium - Allgemeine Bestimmungen
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Artikel 11 Organisationsverordnung · Unterzeichnung

1. Erlasse, die im Amtsblatt veröffentlicht werden, Verträge und Korrespondenzen des Regierungsrates mit Behörden anderer Kantone und des Bundes sowie Korrespondenzen von besonderer Tragweite unterzeichnen der Landammann und der Kanzleidirektor.

2. Für Vertragsabschlüsse kann der Regierungsrat besondere Vollmachten erteilen.

3. Alle übrigen vom Regierungsrat ausgehenden Akten einschliesslich die Protokollauszüge unterzeichnet der Kanzleidirektor allein.

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