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Artikel 10 Verordnung über die Organisation der Regierungs- und der Verwaltungstätigkeit (Organisationsverordnung) - Kompetenzdelegation

Der Regierungsrat - Der Regierungsrat als Kollegium - Allgemeine Bestimmungen
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Artikel 10 Organisationsverordnung · Kompetenzdelegation

1. Soweit die Gesetzgebung ihn nicht ausdrücklich als zuständig erklärt, kann der Regierungsrat die Zuständigkeit zum Entscheid einer ihm untergeordneten Instanz übertragen. Das gilt auch dort, wo eine Verordnung eine bestimmte Direktion, ein bestimmtes Amt oder eine bestimmte Abteilung als zuständig bezeichnet.

2. Der Rechtsmittelweg an den Regierungsrat bleibt gewährleistet, sofern ihn die Gesetzgebung nicht ausdrücklich ausschliesst.

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