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Verordnung über die Organisation der Regierungs- und der Verwaltungstätigkeit (Organisationsverordnung) - Stellung

54 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Uri
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Inhaltsübersicht (54)

Artikel 1 Organisationsverordnung Artikel 2 Organisationsverordnung Artikel 3 Organisationsverordnung Artikel 4 Organisationsverordnung Artikel 5 Organisationsverordnung Artikel 6 Organisationsverordnung Artikel 7 Organisationsverordnung Artikel 8 Organisationsverordnung Artikel 9 Organisationsverordnung Artikel 10 Organisationsverordnung Artikel 11 Organisationsverordnung Artikel 12 Organisationsverordnung Artikel 13 Organisationsverordnung Artikel 14 Organisationsverordnung Artikel 15 Organisationsverordnung Artikel 16 Organisationsverordnung Artikel 17 Organisationsverordnung Artikel 18 Organisationsverordnung Artikel 19 Organisationsverordnung Artikel 19a Organisationsverordnung Artikel 20 Organisationsverordnung Artikel 21 Organisationsverordnung Artikel 22 Organisationsverordnung Artikel 23 Organisationsverordnung Artikel 24 Organisationsverordnung Artikel 25 Organisationsverordnung Artikel 26 Organisationsverordnung Artikel 27 Organisationsverordnung Artikel 28 Organisationsverordnung Artikel 29 Organisationsverordnung Artikel 30 Organisationsverordnung Artikel 36 Organisationsverordnung Artikel 37 Organisationsverordnung Artikel 38 Organisationsverordnung Artikel 39 Organisationsverordnung Artikel 40 Organisationsverordnung Artikel 41 Organisationsverordnung Artikel 42 Organisationsverordnung Artikel 43 Organisationsverordnung Artikel 44 Organisationsverordnung Artikel 45 Organisationsverordnung Artikel 46 Organisationsverordnung Artikel 47 Organisationsverordnung Artikel 48 Organisationsverordnung Artikel 49 Organisationsverordnung Artikel 50 Organisationsverordnung Artikel 51 Organisationsverordnung Artikel 52 Organisationsverordnung Artikel 85 Organisationsverordnung Artikel 86 Organisationsverordnung Artikel 86a Organisationsverordnung Artikel 87 Organisationsverordnung Artikel 88 Organisationsverordnung Artikel 89 Organisationsverordnung

Gesetzestext (54 Artikel)

Der Regierungsrat - Grundzüge

1. Der Regierungsrat ist, unter Vorbehalt der Befugnisse des Landrates, die oberste leitende und vollziehende Behörde des Kantons.

Der Regierungsrat - Grundzüge

1. Der Regierungsrat erfüllt seine Aufgaben, indem er insbesondere

1. die Führungsaufgaben wahrnimmt

2. die Kantonsverwaltung leitet

3. bei der kantonalen und eidgenössischen Rechtsetzung mitwirkt

4. im Gesetzgebungsvollzug und in der Verwaltungsrechtspflege tätig ist

5. für die Verbindung der Behörden mit der Öffentlichkeit sorgt

Der Regierungsrat - Grundzüge

1. Der Regierungsrat nimmt die Führungsaufgaben wahr, indem er insbesondere

1. im Rahmen der Verfassung und der Gesetzgebung die hauptsächlichsten Ziele des staatlichen Handelns festlegt

2. die für den Kanton und die Region bedeutsamen Entwicklungen beobachtet, beurteilt und rechtzeitig zweckmässige Vorkehren anordnet

3. die staatliche Aktivität in allen Bereichen in zweckmässigem Umfang plant

4. die Koordination der staatlichen Tätigkeit auf Regierungsebene sicherstellt

5. den Kanton nach innen und aussen vertritt

Der Regierungsrat - Grundzüge

1. Der Regierungsrat sorgt für eine rechtmässige, leistungsfähige und rationelle Tätigkeit der gesamten Kantonsverwaltung.

2. Er bestimmt im Rahmen der Gesetzgebung die zweckmässige Organisation der Kantonsverwaltung und sorgt für die Koordination auf allen Ebenen der Kantonsverwaltung sowie zwischen dieser und andern Trägern von Verwaltungsaufgaben. Er regelt die Stellvertretung.

3. Er übt die regelmässige und systematische Aufsicht über die Kantonsverwaltung aus.

Der Regierungsrat - Grundzüge

1. Unter Wahrung der Befugnisse der Stimmbürger und des Landrates wirkt der Regierungsrat bei der kantonalen Rechtsetzung mit, indem er Rechtserlasse vorbereitet und im Rahmen der Kantonsverfassung und der Gesetzgebung selbst Recht setzt.

2. Er gibt die Vernehmlassungen ab, zu denen der Bund den Kanton auffordert.

Der Regierungsrat - Grundzüge

1. Der Regierungsrat nimmt jene Verwaltungshandlungen selber vor, die aufgrund der Gesetzgebung oder wegen ihrer Bedeutung nicht nachgeordneten Behörden oder Amtsstellen zur Erledigung übertragen werden können.

2. Er entscheidet über Beschwerden, soweit ihm deren Beurteilung aufgrund der Gesetzgebung zukommt.

Der Regierungsrat - Grundzüge

1. Der Regierungsrat sorgt dafür, dass die Öffentlichkeit über seine Absichten, Entscheidungen und Massnahmen sowie über die Arbeit der Kantonsverwaltung orientiert wird, soweit ein allgemeines Interesse hieran besteht und durch die Information keine vorrangigen öffentlichen oder privaten Interessen verletzt werden.

Der Regierungsrat - Der Regierungsrat als Kollegium - Allgemeine Bestimmungen

1. Die Aufgaben des Kollegiums haben Vorrang vor allen anderen Verpflichtungen eines Mitgliedes des Regierungsrates.

Der Regierungsrat - Der Regierungsrat als Kollegium - Allgemeine Bestimmungen

1. Der Regierungsrat kann zur Planung, Koordination und Vorbereitung von Geschäften Ausschüsse aus seiner Mitte bestellen.

2. Diese Ausschüsse bereiten Beratungen und Entscheidungen des Regierungsrates vor.

Der Regierungsrat - Der Regierungsrat als Kollegium - Allgemeine Bestimmungen

1. Soweit die Gesetzgebung ihn nicht ausdrücklich als zuständig erklärt, kann der Regierungsrat die Zuständigkeit zum Entscheid einer ihm untergeordneten Instanz übertragen. Das gilt auch dort, wo eine Verordnung eine bestimmte Direktion, ein bestimmtes Amt oder eine bestimmte Abteilung als zuständig bezeichnet.

2. Der Rechtsmittelweg an den Regierungsrat bleibt gewährleistet, sofern ihn die Gesetzgebung nicht ausdrücklich ausschliesst.

Der Regierungsrat - Der Regierungsrat als Kollegium - Allgemeine Bestimmungen

1. Erlasse, die im Amtsblatt veröffentlicht werden, Verträge und Korrespondenzen des Regierungsrates mit Behörden anderer Kantone und des Bundes sowie Korrespondenzen von besonderer Tragweite unterzeichnen der Landammann und der Kanzleidirektor.

2. Für Vertragsabschlüsse kann der Regierungsrat besondere Vollmachten erteilen.

3. Alle übrigen vom Regierungsrat ausgehenden Akten einschliesslich die Protokollauszüge unterzeichnet der Kanzleidirektor allein.

Der Regierungsrat - Der Regierungsrat als Kollegium - Allgemeine Bestimmungen

1. Die Regierungsratsbeschlüsse werden den Beteiligten sowie den daran interessierten Behörden und Amtsstellen in der Regel durch Protokollauszug mitgeteilt.

Der Regierungsrat - Der Regierungsrat als Kollegium - Allgemeine Bestimmungen

1. Der Regierungsrat wird durch den Landweibel bedient.

Der Regierungsrat - Der Regierungsrat als Kollegium - Vorbereitung der Geschäfte

1. Die zuhanden des Regierungsrates einlaufenden Geschäfte sind dem Landammannamt oder einer Direktion zur Begutachtung und Antragstellung zu übergeben, sofern nicht eine direkte Erledigung angezeigt ist.

Der Regierungsrat - Der Regierungsrat als Kollegium - Vorbereitung der Geschäfte

1. Direktionsanträge sind in der Regel schriftlich und in jener Form abzufassen, in welcher der Regierungsrat sie beschliessen soll.

2. Direktionsanträge zu Rechtserlassen und zu wichtigen Geschäften sind rechtzeitig jedem Mitglied des Regierungsrates und dem Kanzleidirektor zuzustellen.

Der Regierungsrat - Der Regierungsrat als Kollegium - Verhandlungsordnung

1. Der Regierungsrat tritt zusammen, so oft die Geschäfte es erfordern.

2. Der Landammann beruft von sich aus oder auf Begehren zweier Mitglieder des Regierungsrates zu den Sitzungen ein.

Der Regierungsrat - Der Regierungsrat als Kollegium - Verhandlungsordnung

1. Der Landammann leitet die Verhandlungen des Regierungsrates. Ist er verhindert, tritt der Landesstatthalter, und wenn auch dieser verhindert ist, das amtsälteste Mitglied des Regierungsrates an seine Stelle.

Der Regierungsrat - Der Regierungsrat als Kollegium - Verhandlungsordnung

1. Der Kanzleidirektor nimmt an den Verhandlungen des Regierungsrates mit beratender Stimme teil.

2. Der Regierungsrat zieht Angestellte und ausserhalb der Verwaltung stehende Sachkundige bei, wenn es zu seiner Information als angezeigt erscheint.

Der Regierungsrat - Der Regierungsrat als Kollegium - Verhandlungsordnung

1. Mitglieder des Regierungsrates treten in den Ausstand, wenn das Gesetz über den Ausstand sie dazu verhält.

Der Regierungsrat - Der Regierungsrat als Kollegium - Verhandlungsordnung

1. Die Ratsmitglieder unterrichten zu Beginn der Amtsdauer, bei Neueintritt und bei Veränderungen schriftlich die Standeskanzlei über die Interessenbindungen, die das Amt betreffen könnten.

2. Offenzulegen sind insbesondere

a) Berufliche Tätigkeiten sowie Arbeitgeberin und Arbeitgeber

b) Tätigkeiten in Führungs- und Aufsichtsgremien von Unternehmungen, Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des privaten und des öffentlichen Rechts

c) Mehrheitsbeteiligungen an juristischen Personen des Privatrechts

d) andauernde Leitungs- und Beratungsfunktionen in kommunalen, kantonalen, nationalen oder internationalen Organisationen, Interessengruppen, Verbänden und Vereinen sowie

e) andere politische Ämter

3. Die Standeskanzlei erstellt ein öffentliches Register über die Angaben der Ratsmitglieder. Sie veröffentlicht die Interessenbindungen im Internet.

4. Das Berufsgeheimnis im Sinne des Schweizerischen Strafgesetzbuchs bleibt vorbehalten.

Der Regierungsrat - Der Regierungsrat als Kollegium - Verhandlungsordnung

1. Die Verhandlungen des Regierungsrates sind nicht öffentlich.

Der Regierungsrat - Der Regierungsrat als Kollegium - Verhandlungsordnung

1. Um gültig verhandeln zu können, müssen wenigstens vier Mitglieder des Regierungsrates anwesend sein.

Der Regierungsrat - Der Regierungsrat als Kollegium - Verhandlungsordnung

1. Der Regierungsrat fasst seine Beschlüsse in offener Abstimmung, wenn er nicht für bestimmte Geschäfte das geheime Verfahren anordnet.

2. Bei Wahlen muss das geheime Verfahren durchgeführt werden, wenn zwei Mitglieder es verlangen.

3. Ein Beschluss kann rückgängig gemacht werden, wenn wenigstens vier Mitglieder zustimmen und keine Rechtskraft entgegensteht.

4. Abwesende Mitglieder können nicht stimmen.

Der Regierungsrat - Der Regierungsrat als Kollegium - Verhandlungsordnung

1. Der Regierungsrat entscheidet mit Stimmenmehrheit.

2. Der Landammann stimmt nicht, ausser bei Wahlen. Er gibt den Stichentscheid. Bei Stimmengleichheit in Wahlgeschäften entscheidet das Los.

Der Regierungsrat - Der Regierungsrat als Kollegium - Verhandlungsordnung

1. In dringenden Fällen kann der Landammann ausserordentliche Verfahren der Kollegialverhandlung anordnen, wie Zirkulationsbeschlüsse, Telefonkonferenzen und anderes.

2. Solche Beschlüsse sind jenen des ordentlichen Verfahrens gleichgestellt; sie sind ins nächste Sitzungsprotokoll aufzunehmen.

Der Regierungsrat - Der Regierungsrat als Kollegium - Verhandlungsordnung

1. Über die Beschlüsse des Regierungsrates wird ein Protokoll geführt.

Der Regierungsrat - Der Regierungsrat als Kollegium - Verhandlungsordnung

1. Der Regierungsrat kann zur Regelung der Einzelheiten des Geschäftsganges eine Geschäftsordnung erlassen.

Der Regierungsrat - Der Landammann

1. Der Landammann leitet die Tätigkeit des Regierungsrates.

2. Er wacht darüber, dass der Regierungsrat seine Aufgaben rechtzeitig erkennt, sachgerecht in Angriff nimmt, aufeinander abstimmt und innert nützlicher Frist erledigt.

3. Insbesondere ist der Landammann verantwortlich für

1. die zentrale Planung, Koordination und Kontrolle der Regierungstätigkeit

2. die Koordination unter den Direktionen

3. die Koordination mit den Aufgaben und Arbeiten des Landrates und der Gemeinden

4. die Vertretung des Regierungsprogrammes und des Rechenschaftsberichtes vor dem Landrat

4. Der Landammann vertritt den Regierungsrat, sofern diese Aufgabe nicht dem Regierungsrat als Kollegialbehörde zufällt oder auf einzelne Mitglieder des Regierungsrates übertragen wird.

Der Regierungsrat - Der Landammann

1. In dringlichen Fällen ordnet der Landammann vorsorgliche Massnahmen an.

2. Ist die Einberufung einer Sitzung oder die Durchführung eines ausserordentlichen Verfahrens nicht möglich, entscheidet der Landammann anstelle des Regierungsrates.

3. Seine Verfügungen sind dem Regierungsrat nachträglich zu unterbreiten und als Beschluss ins Protokoll aufzunehmen.

Der Regierungsrat - Der Landammann

1. Der Landesstatthalter ist der Stellvertreter des Landammanns; er übernimmt alle Obliegenheiten des Landammanns, wenn dieser an der Amtsführung verhindert ist. Ist auch der Landesstatthalter verhindert, übernimmt das amtsälteste Ratsmitglied seine Aufgaben.

Der Regierungsrat - Die Mitglieder des Regierungsrates

1. Jedes Mitglied des Regierungsrates leitet eine oder mehrere Direktionen. Der Landammann leitet zusätzlich das Landammannamt.

2. Für jeden Direktionsvorsteher ist ein anderes Mitglied als Stellvertreter zu bezeichnen.

Die Direktionen - Gliederung und Ziel

1. Der Regierungsrat gliedert die Kantonsverwaltung in Direktionen.

2. Jede Direktion umfasst ein Amt oder mehrere Ämter.

3. Das Amt kann aus einer Abteilung oder aus mehreren Abteilungen bestehen.

4. Die hierarchische Gliederung der Kantonsverwaltung in Direktionen, Ämter und Abteilungen gilt unabhängig davon, wie die einzelnen Verwaltungseinheiten bezeichnet sind.

5. Dieser Gliederung unterstehen nicht die selbständigen, die gemischtwirtschaftlichen und die privatrechtlichen Anstalten und Körperschaften, denen Verwaltungsaufgaben übertragen sind.

Die Direktionen - Gliederung und Ziel

1. Die Direktionen und die ihnen unterstellten Ämter und Abteilungen sind so zu gliedern, dass sie eine rechtmässige, zweckmässige, haushälterische und leistungsfähige Verwaltung ermöglichen.

Die Direktionen - Organisation innerhalb der Direktionen

1. Die Gliederung der Direktionen in Ämter und Abteilungen wird vom Regierungsrat vorgenommen. Er schafft hierüber das Organisationsreglement, das zu veröffentlichen ist.

2. Der Regierungsrat legt fest, wie viele Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter den einzelnen Verwaltungszweigen zur Verfügung stehen, damit diese ihre Aufgaben erfüllen können.

Die Direktionen - Organisation innerhalb der Direktionen

1. Im Rahmen von Artikel 38 organisiert der Direktionsvorsteher seine Direktion.

Die Direktionen - Organisation innerhalb der Direktionen

1. Der Direktionsvorsteher leitet seine Direktion nach den Grundsätzen einer rechtmässigen, sachgerechten und rationellen Verwaltungsführung im Rahmen der vom Regierungsrat beschlossenen Zielsetzung.

2. Er erfüllt seine Aufgaben, indem er insbesondere

1. periodisch Aufgaben und Ziele der Direktion festlegt

2. die Planung und Budgetierung für die Direktion sicherstellt und überwacht

3. den Regierungsrat laufend über alle wichtigen Vorgänge aus dem Bereich der Direktion informiert und die dem Regierungsrat zustehenden Entscheidungen vorbereitet

4. die seinen Zuständigkeitsbereich betreffenden Beschlüsse des Regierungsrates vollzieht

5. die Tätigkeit der Ämter und Abteilungen der Direktion untereinander koordiniert

6. die Organisation der Direktion periodisch auf ihre Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit überprüft und dem Regierungsrat beantragt, sie den veränderten Erfordernissen anzupassen

Die Direktionen - Organisation innerhalb der Direktionen

1. Die allgemeinen Geschäfte der Direktion werden durch deren Sekretariat besorgt.

2. Das Sekretariat steht unter der Leitung des Generalsekretärs, der als Stabsstelle der Direktion bei der Leitung der Direktion mitwirkt.

3. Zur Schaffung leistungsfähiger Sekretariate können diese zusammengelegt werden.

4. Der Generalsekretär kann gleichzeitig Vorsteher von Ämtern und Abteilungen sein.

Die Direktionen - Organisation innerhalb der Direktionen

1. Die dem Regierungsrat unterstehenden Kommissionen sind den einzelnen Direktionen zuzuteilen. Ist der Direktionsvorsteher Mitglied einer bestimmten Kommission, kann er sich in dieser Funktion ausnahmsweise durch den Generalsekretär oder durch einen anderen Chefbeamten vertreten lassen.

2. Der Regierungsrat kann für die Überwachung einzelner Abteilungen und Ämter oder für die Vorberatung wichtiger Vorlagen Kommissionen einsetzen.

3. Vorbehältlich abweichender Vorschriften kommt den Kommissionen nur beratende Funktion zu.

4. Sofern keine besonderen gesetzlichen Vorschriften bestehen, kann der Regierungsrat für einzelne Kommissionen Reglemente erlassen.

5. Vor Ablauf der Amtsdauer einer vom Regierungsrat eingesetzten Kommission hat dieser zu prüfen, ob die Kommission beibehalten werden soll. Verneint er diese Frage, hat eine Erneuerungswahl zu unterbleiben.

Die Direktionen - Aufgabenbereiche

1. Der Regierungsrat umschreibt die Aufgabenbereiche der Direktionen, der Ämter und der Abteilungen im Organisationsreglement.

Die Direktionen - Zuständigkeitsordnung

1. Die Zuständigkeit zur Entscheidung bedeutet das Recht, im Verkehr nach aussen rechtsverbindlich zu handeln, zu entscheiden und Verfügungen zu erlassen.

2. Wo die Gesetzgebung von Zuständigkeit spricht, meint sie die Zuständigkeit zur Entscheidung.

Die Direktionen - Zuständigkeitsordnung

1. Die Zuständigkeit der Direktionen, der Ämter und der Abteilungen richtet sich nach der Gesetzgebung sowie nach den besonderen Beschlüssen, die der Regierungsrat gestützt auf Artikel 10, 11 und 49 fasst.

Die Direktionen - Zuständigkeitsordnung

1. Grundsätzlich ist unterschriftsberechtigt, wer nach Artikel 44 und 45 zuständig ist.

2. Zeichnungsberechtigt sind

1. der Direktionsvorsteher, sein Stellvertreter oder der Generalsekretär, wenn die Direktion zuständig ist

2. der Vorsitzende einer Kommission allein oder zusammen mit dem Protokollführer oder deren Stellvertreter, wenn die Kommission zuständig ist

3. der Vorsteher eines Amtes oder sein Stellvertreter, wenn das Amt zuständig ist

4. der Vorsteher einer Abteilung oder sein Stellvertreter, wenn die Abteilung zuständig ist

3. Der Regierungsrat bestimmt in einem Reglement, wer neben den in Absatz 2 erwähnten Personen für die zuständige Behörde oder Verwaltungsstelle unterschriftsberechtigt ist. Er kann Einzel- oder Kollektivzeichnung vorschreiben.

Die Direktionen - Zuständigkeitsordnung

1. Der Direktionsvorsteher ordnet die Unterschriftsberechtigung im Bank- und Postcheckverkehr. Die allgemeinen Vorschriften und Weisungen über das Rechnungswesen sind zu beachten.

Die Direktionen - Zuständigkeitsordnung

1. Streitige Fragen der Zuständigkeit zwischen den Direktionen entscheidet der Regierungsrat.

Die Direktionen - Zuständigkeitsordnung

1. Die Direktionen verfügen über die ihnen im Voranschlag oder durch besonderen Beschluss des Landrates eingeräumten Kredite selbständig, sofern der Betrag bestimmt bezeichnet und der Empfangsberechtigte ausdrücklich erwähnt oder durch den Kreditzweck eindeutig bestimmt ist.

2. Sind der Betrag oder der Empfangsberechtigte nicht bestimmt, oder handelt es sich um Pauschalkredite, kann der Regierungsrat im Rahmen des Voranschlags bestimmen, unter welchen Voraussetzungen die Vorsteher der Direktionen, Ämter und Abteilungen Ausgaben tätigen können.

Die Direktionen - Zusammenarbeit innerhalb der Kantonsverwaltung

1. Fällt ein Geschäft in den Zuständigkeitsbereich mehrerer Direktionen, sorgen die Beteiligten von sich aus für rechtzeitige gegenseitige Information und geeignete Koordination.

2. Die zur Hauptsache beteiligte Direktion übernimmt die Federführung für das Geschäft.

Die Direktionen - Zusammenarbeit innerhalb der Kantonsverwaltung

1. Der Regierungsrat kann die Koordination bestimmter Geschäfte bestehenden Verwaltungseinheiten auftragen oder dauernd oder auf Zeit Koordinationsstellen, wie interdepartementale Konferenzen, Ausschüsse und Projektgruppen einsetzen.

2. In diese Koordinationsstellen können auch Sachverständige berufen werden, die nicht der Kantonsverwaltung angehören.

Die Direktionen - Erziehungsrat

1. Der Erziehungsrat untersteht besonderen Vorschriften. Seine Aufgaben richten sich namentlich nach der Kantonsverfassung und nach den Bestimmungen der Schulordnung.

Schlussbestimmungen

1. Der Vollzug obliegt dem Regierungsrat. Er erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen.

Schlussbestimmungen

1. Änderungen des geltenden Rechts finden sich im Anhang II, der Bestandteil dieser Verordnung ist.

Schlussbestimmungen

1. Änderungen des geltenden Rechts finden sich im Anhang IIa, der Bestandteil dieser Verordnung ist.

Schlussbestimmungen

1. Aufhebung bisherigen Rechts finden sich im Anhang III, der Bestandteil dieser Verordnung ist.

Schlussbestimmungen

1. Jede Behörde beendet die Verfahren, die bei ihr im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits anhängig gemacht sind, nach den bisher geltenden Vorschriften.

2. Alle weiteren Verfahren sowie ein anschliessendes Rechtsmittelverfahren und die Vollstreckung richten sich nach dieser Verordnung.

3. Im Übrigen erlässt der Regierungsrat die erforderlichen Übergangsbestimmungen.

Schlussbestimmungen

1. Diese Verordnung untersteht dem fakultativen Referendum.

2. Der Regierungsrat bestimmt das Inkrafttreten. Er kann die Verordnung stufenweise in Kraft setzen.

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