Artikel 2 Verordnung zur versuchsweisen Weiterführung der Kostenlenkung im Personalbereich mittels Globalbudget - Globalbudget: Abrechnungsmodus
Artikel 2 Verordnung zur versuchsweisen Weiterführung der Kostenlenkung im Personalbereich mittels Globalbudget · Globalbudget: Abrechnungsmodus
1. Der Landrat beschliesst das Globalbudget Personalaufwand (Sachgruppe 30) für vier Jahre, indem er das Budget für das erste Jahr beschliesst und die durchschnittliche inflationsbereinigte Kostensteigerungsquote für die drei darauffolgenden Jahre festlegt.
2. Vorbehalten bleiben der Teuerungsausgleich, den der Regierungsrat nach Artikel 43 der Personalverordnung vom 15. Dezember 1999 (PV. RB [2.4211](https://rechtsbuch.ur.ch/data/2.4211/de)) beschliesst, exogen bedingte Arbeitgeberbeitragserhöhungen (AHV, Unfall, Pensionskasse) sowie Veränderungen in der Anzahl der Klassen an den kantonalen Schulen.
3. Exogen bedingte Veränderungen nach Absatz 2 sind dem Landrat zusammen mit der Rechnung zur Kenntnis zu bringen.
4. Die Verwaltung darf das jährliche Globalbudget im Personalbereich überschreiten, sofern die Summe der Globalbudgets über die Globalbudgetperiode von vier Jahren die Vorgabe gemäss Absatz 1 nicht verletzt.