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Artikel 9 Reglement über die Akkreditierung von Medienschaffenden an den Urner Gerichten - Zugang zu Unterlagen

Rechte und Pflichten
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Artikel 9 Reglement über die Akkreditierung von Medienschaffenden an den Urner Gerichten · Zugang zu Unterlagen

1. Die akkreditierten Medienschaffenden erhalten kostenlos

a) die Medienmitteilungen sämtlicher richterlichen Behörden gemäss Artikel 2

b) den Rechenschaftsbericht des Obergerichts

c) eine Kopie des Entscheids in Zivilstreitigkeiten, Straffällen und Verwaltungssachen, sofern sie an der Verhandlung teilgenommen haben

2. Vor öffentlichen Verhandlungen, für welche die Absicht zur Teilnahme besteht, erhalten die akkreditierten Medienschaffenden auf Anfrage zudem

a) in Strafsachen eine Kopie der Anklageschrift oder des Strafbefehls

b) in Rechtsmittelverfahren vor Obergericht: den angefochtenen Entscheid

3. Findet keine öffentliche Verhandlung statt, erhalten die akkreditierten Medienschaffenden auf Anfrage Kopien der der öffentlichen Auflage unterliegenden Entscheide (Art. 10).

4. Die Verfahrensleitung kann den Zugang zu Unterlagen im Einzelfall einschränken oder von Auflagen abhängig machen. Die Dokumente können anonymisiert werden, soweit das öffentliche Interesse oder das schutzwürdige Interesse einer beteiligten Person dies erfordert.

5. Die erhaltenen Unterlagen inklusive allfälliger Kopien dürfen nicht weitergegeben werden und müssen nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens vernichtet werden.

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