2.3243
CH-UR
Artikel 8 Reglement über die Akkreditierung von Medienschaffenden an den Urner Gerichten - Meldepflicht
Rechte und Pflichten
Artikel 8 Reglement über die Akkreditierung von Medienschaffenden an den Urner Gerichten · Meldepflicht
1. Akkreditierte Medienschaffende, die die Voraussetzungen gemäss Artikel 3 nicht mehr erfüllen, haben dies dem Präsidium der Aufsichtskommission über die richterlichen Behörden und die Rechtsanwälte unverzüglich zu melden.