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Artikel 8 Reglement über die Akkreditierung von Medienschaffenden an den Urner Gerichten - Meldepflicht

Rechte und Pflichten
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Artikel 8 Reglement über die Akkreditierung von Medienschaffenden an den Urner Gerichten · Meldepflicht

1. Akkreditierte Medienschaffende, die die Voraussetzungen gemäss Artikel 3 nicht mehr erfüllen, haben dies dem Präsidium der Aufsichtskommission über die richterlichen Behörden und die Rechtsanwälte unverzüglich zu melden.

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