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Artikel 7 Reglement über die Akkreditierung von Medienschaffenden an den Urner Gerichten - Anforderungen an die Berichterstattung

Rechte und Pflichten
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Artikel 7 Reglement über die Akkreditierung von Medienschaffenden an den Urner Gerichten · Anforderungen an die Berichterstattung

1. Die Berichterstattung hat in Übereinstimmung mit der schweizerischen Rechtsordnung, insbesondere dem Persönlichkeitsrecht, und den für Medienschaffende geltenden Standesregeln zu erfolgen. Jede Art von Vorverurteilung und Blossstellung ist zu unterlassen.

2. Namen dürfen genannt werden, wenn die Betroffenen damit einverstanden sind oder das öffentliche Interesse dies verlangt und die Namen von der Verfahrensleitung freigegeben wurden.

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