2.3243
CH-UR
Artikel 5 Reglement über die Akkreditierung von Medienschaffenden an den Urner Gerichten - Zuständigkeit und Verfahren
Akkreditierung
Artikel 5 Reglement über die Akkreditierung von Medienschaffenden an den Urner Gerichten · Zuständigkeit und Verfahren
1. Zuständig für den Entscheid über die Akkreditierung ist das Präsidium der Aufsichtskommission über die richterlichen Behörden und die Rechtsanwälte.
2. Das Gesuch um Akkreditierung ist schriftlich einzureichen. Beizulegen sind ein Lebenslauf mit Foto und die für den Nachweis der Voraussetzungen notwendigen Dokumente.
3. Der Antrag auf Akkreditierung im Einzelfall ist schriftlich zu begründen.
4. Die Akkreditierung wird den richterlichen Behörden gemäss Artikel 2 mitgeteilt.