2.3243
CH-UR
Artikel 4 Reglement über die Akkreditierung von Medienschaffenden an den Urner Gerichten - Akkreditierung im Einzelfall
Akkreditierung
Artikel 4 Reglement über die Akkreditierung von Medienschaffenden an den Urner Gerichten · Akkreditierung im Einzelfall
1. In begründeten Fällen können Medienschaffenden für ein bestimmtes Verfahren die gleichen Rechte und Pflichten wie den ständigen Gerichtsberichterstatterinnen und -berichterstattern eingeräumt werden, auch wenn nicht alle Voraussetzungen gemäss Artikel 3 erfüllt sind.