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Artikel 4 Reglement über die Akkreditierung von Medienschaffenden an den Urner Gerichten - Akkreditierung im Einzelfall

Akkreditierung
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Artikel 4 Reglement über die Akkreditierung von Medienschaffenden an den Urner Gerichten · Akkreditierung im Einzelfall

1. In begründeten Fällen können Medienschaffenden für ein bestimmtes Verfahren die gleichen Rechte und Pflichten wie den ständigen Gerichtsberichterstatterinnen und -berichterstattern eingeräumt werden, auch wenn nicht alle Voraussetzungen gemäss Artikel 3 erfüllt sind.

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