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Artikel 3 Reglement über die Akkreditierung von Medienschaffenden an den Urner Gerichten - Voraussetzungen für die Akkreditierung

Akkreditierung
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Artikel 3 Reglement über die Akkreditierung von Medienschaffenden an den Urner Gerichten · Voraussetzungen für die Akkreditierung

1. Als ständige Gerichtsberichterstatterinnen oder -berichterstatter können Medienschaffende zugelassen werden, welche

a) regelmässig über die Tätigkeit der richterlichen Behörden des Kantons Uri berichten wollen

b) Gewähr für die Einhaltung der Pflichten gemäss diesem Reglement bieten und

c) über eine genügende fachliche Ausbildung oder über eine mehrjährige Berufserfahrung verfügen

2. Diese Voraussetzungen können nachgewiesen werden durch

a) ein Anstellungsverhältnis zu einem schweizerischen Medienunternehmen

b) einen Vertrag mit einem schweizerischen Medienunternehmen als freischaffende Gerichtsberichterstatterin oder freischaffender Gerichtsberichterstatter oder

c) den Eintrag im Berufsregister der journalistisch tätigen Medienschaffenden

3. Die Akkreditierung ist persönlich und nicht übertragbar und erfolgt in der Regel für eine Dauer von vier Jahren. Eine Erneuerung ist spätestens zwei Monate vor Ablauf dieser Dauer zu beantragen.

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