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Artikel 17 Reglement über die Akkreditierung von Medienschaffenden an den Urner Gerichten - Rechtspflege

Rechtspflege
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Artikel 17 Reglement über die Akkreditierung von Medienschaffenden an den Urner Gerichten · Rechtspflege

1. Gegen Verfügungen des Präsidiums kann bei der Aufsichtskommission über die richterlichen Behörden und die Rechtsanwälte Einsprache erhoben werden.

2. Gegen den Einspracheentscheid kann beim Obergericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben werden.

3. Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den Bestimmungen der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege (RB 2.2345).

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