Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2.3243 CH-UR

Artikel 16 Reglement über die Akkreditierung von Medienschaffenden an den Urner Gerichten - Verfahren

Entzug der Akkreditierung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (18 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Artikel 16 Reglement über die Akkreditierung von Medienschaffenden an den Urner Gerichten · Verfahren

1. Der Entzug der Akkreditierung erfolgt durch das Präsidium der Aufsichtskommission über die richterlichen Behörden und die Rechtsanwälte mittels begründeter Verfügung. Der Entzug wird den richterlichen Behörden gemäss Artikel 2 mitgeteilt.

← Artikel 15 Reglement über die Akkreditierung von Medienschaffenden an den Urner Gerichten Zweck Artikel 17 Reglement über die Akkreditierung von Medienschaffenden an den Urner Gerichten →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →