2.3243
CH-UR
Artikel 16 Reglement über die Akkreditierung von Medienschaffenden an den Urner Gerichten - Verfahren
Entzug der Akkreditierung
Artikel 16 Reglement über die Akkreditierung von Medienschaffenden an den Urner Gerichten · Verfahren
1. Der Entzug der Akkreditierung erfolgt durch das Präsidium der Aufsichtskommission über die richterlichen Behörden und die Rechtsanwälte mittels begründeter Verfügung. Der Entzug wird den richterlichen Behörden gemäss Artikel 2 mitgeteilt.