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Artikel 15 Reglement über die Akkreditierung von Medienschaffenden an den Urner Gerichten - Sanktion

Entzug der Akkreditierung
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Artikel 15 Reglement über die Akkreditierung von Medienschaffenden an den Urner Gerichten · Sanktion

1. Das Präsidium der Aufsichtskommission über die richterlichen Behörden und die Rechtsanwälte kann die Akkreditierung entziehen, wenn in schwerwiegender Weise gegen die für die Berichterstattung aufgestellten Regeln verstossen wurde. Ein solcher Verstoss liegt insbesondere dann vor, wenn der oder die Medienschaffende

a) in schwerwiegender Weise wahrheitswidrig berichtet hat

b) konkrete Auflagen des Gerichts oder Sperrfristen missachtet hat

c) Unterlagen an Unbefugte weitergegeben hat

d) die Persönlichkeitsrechte von Verfahrensbeteiligten nicht gewahrt hat oder

e) gegen die Bestimmungen zum Opferschutz, insbesondere Artikel 152 Absatz 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (SR 312.0), verstossen hat

2. Die richterlichen Behörden melden dem Präsidium der Aufsichtskommission über die richterlichen Behörden und die Rechtsanwälte festgestellte Verstösse.

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