2.3243
CH-UR
Artikel 14 Reglement über die Akkreditierung von Medienschaffenden an den Urner Gerichten - Wegfall der Voraussetzungen
Entzug der Akkreditierung
Artikel 14 Reglement über die Akkreditierung von Medienschaffenden an den Urner Gerichten · Wegfall der Voraussetzungen
1. Das Präsidium der Aufsichtskommission über die richterlichen Behörden und Rechtsanwälte kann die Akkreditierung entziehen, wenn die Voraussetzungen nach Artikel 3 nicht mehr erfüllt sind.
2. Ausserdem kann es jederzeit einen Nachweis verlangen, dass die Voraussetzungen für eine Akkreditierung gemäss Artikel 3 noch erfüllt sind. Wird dieser Nachweis nicht innert Frist erbracht, kann es die Akkreditierung entziehen.