2.3243
CH-UR
Artikel 13 Reglement über die Akkreditierung von Medienschaffenden an den Urner Gerichten - Vorbehaltenes Recht
Rechte und Pflichten
Artikel 13 Reglement über die Akkreditierung von Medienschaffenden an den Urner Gerichten · Vorbehaltenes Recht
1. Die Bestimmungen der anwendbaren Verfahrensordnung über die Öffentlichkeit des Verfahrens und die Anordnungen der verfahrensleitenden Richterin oder des verfahrensleitenden Richters im Einzelfall bleiben vorbehalten.