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Artikel 12 Reglement über die Akkreditierung von Medienschaffenden an den Urner Gerichten - Teilnahme an nicht öffentlichen Verhandlungen

Rechte und Pflichten
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Artikel 12 Reglement über die Akkreditierung von Medienschaffenden an den Urner Gerichten · Teilnahme an nicht öffentlichen Verhandlungen

1. Wird die Öffentlichkeit durch Anordnung des Gerichts von der Verhandlung ausgeschlossen, so kann den akkreditierten Medienschaffenden der Zutritt gewährt werden, sofern keine überwiegenden Geheimhaltungsinteressen der Parteien, Dritter oder des Staats entgegenstehen.

2. Die Medienschaffenden sind in diesen Fällen zu besonderer Zurückhaltung in der Berichterstattung verpflichtet.

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