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Artikel 11 Reglement über die Akkreditierung von Medienschaffenden an den Urner Gerichten - Sperrfristen

Rechte und Pflichten
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Artikel 11 Reglement über die Akkreditierung von Medienschaffenden an den Urner Gerichten · Sperrfristen

1. Bei den Unterlagen nach Artikel 9 Absatz 2, zu denen der Zugang vor der öffentlichen Verhandlung gewährt wird, besteht eine Sperrfrist für die Berichterstattung bis zum Zeitpunkt des Verhandlungsbeginns. In begründeten Fällen kann die Verfahrensleitung eine abweichende Sperrfrist festlegen.

2. Für die übrigen Unterlagen kann die Verfahrensleitung eine Sperrfrist für die Berichterstattung anordnen.

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