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Artikel 10 Reglement über die Akkreditierung von Medienschaffenden an den Urner Gerichten - Entscheidauflage für Medienschaffende

Rechte und Pflichten
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Artikel 10 Reglement über die Akkreditierung von Medienschaffenden an den Urner Gerichten · Entscheidauflage für Medienschaffende

1. Die während des Vormonats ergangenen Entscheide des Obergerichts des Kantons Uri stehen den Medienschaffenden ab dem zehnten Tag eines jeden Monats während zehn Arbeitstagen auf der Gerichtskanzlei zur Einsichtnahme offen. Die Möglichkeit der Einsichtnahme besteht unabhängig von der Akkreditierung.

2. Entscheide, die von den Verfahrensbeteiligten noch nicht in Empfang genommen wurden, werden bei der Entscheidauflage des nächsten Monats aufgelegt.

3. Soweit ein Entscheid erst im Dispositiv eröffnet wird, wird dieses aufgelegt. Der begründete Entscheid wird aufgelegt, sobald die Begründung vorliegt.

4. Soweit es das öffentliche Interesse oder das schutzwürdige Interesse einer beteiligten Person erfordert, erfolgt die Auflage der Entscheide anonymisiert. Vorbehalten bleiben Entscheide, die aufgrund gesetzlicher Bestimmungen oder aus noch gewichtigeren Gründen des öffentlichen Interesses oder des schutzwürdigen Interesses einer beteiligten Person auch nicht in anonymisierter Form aufgelegt werden.

5. Die während des Vormonats dem Obergericht des Kantons Uri zugegangenen Entscheide des Schweizerischen Bundesgerichts, die zu Entscheiden des Obergerichts ergangen sind, werden mit der bundesgerichtlichen Referenznummer angegeben.

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