2.3243
CH-UR
Artikel 1 Reglement über die Akkreditierung von Medienschaffenden an den Urner Gerichten - Zweck
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1 Reglement über die Akkreditierung von Medienschaffenden an den Urner Gerichten · Zweck
1. Dieses Reglement bezweckt die Information der Öffentlichkeit über die Tätigkeit der richterlichen Behörden sowie den Schutz der Parteien und der anderen am Verfahren beteiligten Personen.