Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2.3232 GGebRRTJRSGG CH-UR

Artikel 9 Reglement über die Gebühren und Entschädigungen vor Gerichtsbehörden (Gerichtsgebührenreglement, GGebR) - Berufungs- und Beschwerdeverfahren

Gerichtsgebühren - Gebühren in Verfahren nach Zivilprozessordnung (SR [272](https://db.clex.ch/link/Bund/272/de))
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Artikel 9 Gerichtsgebührenreglement, GGebR · Berufungs- und Beschwerdeverfahren

1. In Berufungs- und Beschwerdeverfahren gilt der gleiche Gebührenrahmen wie vor der Vorinstanz.

2. Verringert sich der Streitwert im Rechtsmittelverfahren, so ist die Gerichtsgebühr auf der Grundlage des noch strittigen Betrages festzulegen.

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