2.3232
GGebRRTJRSGG
CH-UR
Artikel 9 Reglement über die Gebühren und Entschädigungen vor Gerichtsbehörden (Gerichtsgebührenreglement, GGebR) - Berufungs- und Beschwerdeverfahren
Gerichtsgebühren - Gebühren in Verfahren nach Zivilprozessordnung (SR [272](https://db.clex.ch/link/Bund/272/de))
Artikel 9 Gerichtsgebührenreglement, GGebR · Berufungs- und Beschwerdeverfahren
1. In Berufungs- und Beschwerdeverfahren gilt der gleiche Gebührenrahmen wie vor der Vorinstanz.
2. Verringert sich der Streitwert im Rechtsmittelverfahren, so ist die Gerichtsgebühr auf der Grundlage des noch strittigen Betrages festzulegen.