2.3232
GGebRRTJRSGG
CH-UR
Artikel 4 Reglement über die Gebühren und Entschädigungen vor Gerichtsbehörden (Gerichtsgebührenreglement, GGebR) - Schlichtungsverfahren
Gerichtsgebühren - Gebühren in Verfahren nach Zivilprozessordnung (SR [272](https://db.clex.ch/link/Bund/272/de))
Artikel 4 Gerichtsgebührenreglement, GGebR · Schlichtungsverfahren
1. In kostenpflichtigen Verfahren vor der Schlichtungsbehörde beträgt die Gebühr 200 Franken bis 2'000 Franken.
2. Für einen Entscheid nach Artikel 212 Zivilprozessordnung (SR 272) oder einen Urteilsvorschlag nach Artikel 210 f. Zivilprozessordnung kann die Gebühr gemäss Absatz 1 angemessen erhöht werden.