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2.3232 GGebRRTJRSGG CH-UR

Artikel 39 Reglement über die Gebühren und Entschädigungen vor Gerichtsbehörden (Gerichtsgebührenreglement, GGebR) - Inkrafttreten

Schlussbestimmungen
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Artikel 39 Gerichtsgebührenreglement, GGebR · Inkrafttreten

1. Dieses Reglement tritt am 1. Oktober 2022 in Kraft.

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