2.3232
GGebRRTJRSGG
CH-UR
Artikel 37 Reglement über die Gebühren und Entschädigungen vor Gerichtsbehörden (Gerichtsgebührenreglement, GGebR) - Akontozahlungen bei amtlicher Verteidigung oder unentgeltlicher Rechtsverbeiständung
Anwaltsentschädigung - Gemeinsame Bestimmungen
Artikel 37 Gerichtsgebührenreglement, GGebR · Akontozahlungen bei amtlicher Verteidigung oder unentgeltlicher Rechtsverbeiständung
1. In begründeten Fällen können der amtlichen Verteidigerin, dem amtlichen Verteidiger oder der unentgeltlichen Rechtsbeiständin, dem unentgeltlichen Rechtsbeistand in gerichtlichen Verfahren auf Gesuch hin Akontozahlungen ausgerichtet werden.
2. Ein begründeter Fall liegt insbesondere vor, wenn das amtliche Mandat zwölf Monate gedauert hat und voraussichtlich nicht in den nächsten sechs Monaten abgeschlossen werden kann.