2.3232
GGebRRTJRSGG
CH-UR
Artikel 36 Reglement über die Gebühren und Entschädigungen vor Gerichtsbehörden (Gerichtsgebührenreglement, GGebR) - Entschädigung von Reisezeit
Anwaltsentschädigung - Gemeinsame Bestimmungen
Artikel 36 Gerichtsgebührenreglement, GGebR · Entschädigung von Reisezeit
1. Reisezeit wird nicht als Arbeitszeit entschädigt. Es wird ein Zuschlag zum Honorar gewährt.
2. Der Zuschlag beträgt 75 Franken pro Stunde, maximal jedoch 300 Franken pro Tag.