2.3232
GGebRRTJRSGG
CH-UR
Artikel 35 Reglement über die Gebühren und Entschädigungen vor Gerichtsbehörden (Gerichtsgebührenreglement, GGebR) - Barauslagen
Anwaltsentschädigung - Gemeinsame Bestimmungen
Artikel 35 Gerichtsgebührenreglement, GGebR · Barauslagen
1. Zusätzlich zum Honorar hat die Anwältin oder der Anwalt Anspruch auf Ersatz der ausgewiesenen Barauslagen wie Porti, Telefonate, Kopien oder Reisespesen.
2. Kanzleiarbeiten sind im Stundenansatz gemäss Artikel 34 abgegolten.
3. Für eine Fotokopie werden 0.50 Franken entschädigt.
4. Auf die Barauslagen kommt die Mehrwertsteuer hinzu.