2.3232
GGebRRTJRSGG
CH-UR
Artikel 34 Reglement über die Gebühren und Entschädigungen vor Gerichtsbehörden (Gerichtsgebührenreglement, GGebR) - Stundenansatz
Anwaltsentschädigung - Gemeinsame Bestimmungen
Artikel 34 Gerichtsgebührenreglement, GGebR · Stundenansatz
1. Wird die Anwaltsentschädigung nach Zeitaufwand bemessen, beträgt der Stundenansatz in der Regel 260 Franken.
2. Bei Vorliegen einer amtlichen Verteidigung oder einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung beträgt der Stundenansatz in der Regel 195 Franken.
3. Gebotene Arbeiten von Rechtspraktikantinnen und Rechtspraktikanten werden in der Regel zum halben Stundenansatz entschädigt.
4. Diese Ansätze verstehen sich exklusive Mehrwertsteuer.