2.3232
GGebRRTJRSGG
CH-UR
Artikel 3 Reglement über die Gebühren und Entschädigungen vor Gerichtsbehörden (Gerichtsgebührenreglement, GGebR) - Pauschalgebühren
Gerichtsgebühren - Gebühren in Verfahren nach Zivilprozessordnung (SR [272](https://db.clex.ch/link/Bund/272/de))
Artikel 3 Gerichtsgebührenreglement, GGebR · Pauschalgebühren
1. Die Gebühren nach Artikel 4 bis 10 umfassen als Pauschale alle Amtshandlungen der richterlichen Behörden und deren Kanzlei und die Barauslagen.
2. Vorbehalten bleiben Kosten für die Beweisführung, die Übersetzung und die Vertretung des Kindes nach Artikel 95 Absatz 2 Buchstabe c bis e Zivilprozessordnung (SR 272), die zusätzlich zur Gebühr erhoben werden.