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2.3232 GGebRRTJRSGG CH-UR

Artikel 29 Reglement über die Gebühren und Entschädigungen vor Gerichtsbehörden (Gerichtsgebührenreglement, GGebR) - Rechtsmittelverfahren

Anwaltsentschädigung - Tarif in Zivilverfahren
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Artikel 29 Gerichtsgebührenreglement, GGebR · Rechtsmittelverfahren

1. In Rechtsmittelverfahren beträgt die Anwaltsentschädigung bis zu 60 Prozent der Ansätze gemäss Artikel 28, sofern sie von der bisherigen Anwältin oder dem bisherigen Anwalt geführt werden.

2. Verringert sich der Streitwert im Rechtsmittelverfahren, so ist die Anwaltsentschädigung auf der Grundlage des noch strittigen Betrages festzulegen.

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